Allgemeine Geschäftsbedinungen für Privatkunden

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und unseren privaten Kunden (Verbrauchern), nachfolgend als „Partner“ bezeichnet. Für Verträge mit unseren gewerblichen Kunden (Unternehmern) gelten gesonderte AGB, welche im Internet unter www.behling.de abrufbar sind bzw. welche wir auf Anforderung an unsere Kunden aushändigen bzw. übersenden.

II. Vertragsschluss- und inhalt

1.Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklich entgegenstehender Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sind rein informativ. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

Inhalt und Umfang des Vertrages bestimmen sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Vertragsänderungen können nur in schriftlicher Form erfolgen.

  1. Wir behalten uns vor, bei Auftragsdurchführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
III. Preise
  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Montage, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Montagefestpreise, die als solche von uns bezeichnet werden , umfassen Montagezeit, An- und Abfahrt sowie Verpackungskosten.. Nicht umfasst sind Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Vorbereitungsarbeiten wie Ausräumen von Zimmern, Freilegen von Wänden, Erd-, Beton, Bau-, Stemm-, Gerüst, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Arbeiten einschließlich der dazugehörigen Baustoffe. Sollten solche Arbeiten erforderlich werden, so können wir diese mit Zustimmung des Partners zu unserem gewöhnlichen Stundensatz durchführen. Die Mehrwertsteuer wird in der bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Höhe berechnet.
  2. Tritt bei Liefer- bzw. Leistungszeiten von mehr als vier Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie, neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, auf denen unsere Preise beruhen ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren angemessen angepasst werden. Sollten sich bei der Montage von Anlagen aufgrund der Art des Objektes bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erschwernisse ergeben, kann ein angegebener Festpreis um bis zu 15 % überschritten werden.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB), wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. Gleiches gilt, falls Vorauszahlungen einzelvertraglich vereinbart worden sind und diese nicht pünktlich geleistet wurden.
  2. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung Ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden dem Partner vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Diese sind sofort fällig. Die Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsel und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
  3. Wenn nach Vertragsschuss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners und erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Partner ist in diesem Fall verpflichtet, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 25 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Partner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Partner von dem Vertrag zurück tritt, ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Partners zu mindern.

  1. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtkräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

V. Lieferzeiten und Lieferung

  1. Mit der Ausführung bzw. Lieferung beginnen wir so schnell wie möglich, es sei denn, dass wir schriftlich einen verbindlichen Liefertermin zugesagt haben. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Partners bei uns. Sie beginnt jedoch keinesfalls vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Partner zu erbringen hat.
  2. Wenn wir im Falle höhere Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, verlängert sich die Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, bzw. steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so werden wir von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. die Leistung zu erbringen. Dauert die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen, so ist der Partner berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder werden wir von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Partner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Partner unverzüglich benachrichtigt haben. Das Recht des Partners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  3. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

VI. Gefahrübergang

1.Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Partner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Partner keine Abnahme verlangt, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von acht Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder Erteilung einer Schlussrechnung als abgenommen. Durch Inbetriebnahme der Anlage wird die Abnahme ersetzt. Der Partner kann wegen geringfügiger Mängel die Abnahme nicht verweigern oder verzögern.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes bzw.- des Kaufpreises vor.
  2. Der Partner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter uns unverzüglich darüber zu informieren. Werden unsere Vorbehaltwaren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die

durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleich wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

  1. Übersteigt der Wert der sich aus 2. ergebenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Beim Kaufvertrag gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall berechtigter Beanstandungen übernehmen wir während unserer Geschäftszeit die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Arbeits und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Nach Geschäftsschluss, z.B.bei Noteinsatz, gelten die normalen Stundenverrechnungssätze sowie die ortsüblichen tariflichen Überstundenzuschläge sowie Feiertagsvergütungen und Anfahrtkosten.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Ware 2 Jahre, bei gebrauchter 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
  3. Beim Werkvertrag werden die Rechte des Partners auf die Rechte aus § 635 BGB (Nacherfüllung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Partner die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist.
  4. Haftung
  5. Grundsätzlich richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  6. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns gelieferten Ware beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
    3. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflicht-versicherung  (zur Zeit 2.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden sowie 100.000,00 € für Vermögensschäden).

  1. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in 1.-3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
    3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Partner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

XI. Sonstiges

  1. Unsere Angebote und Planungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Partner zur Schadenersatzleistung verpflichtet (mindestens 5% vom Auftragswert).
  2. Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Partner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich einzusetzen.

Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Partner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

  1. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bieten wir für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
  2. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Partners.
  3. Wir sind berechtigt, sich bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
  4. Eine Beschaffungspflicht für Ersatzteile besteht für uns nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.

XIV. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sind oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Wuppertal, den 01.10.2005