Beständig. Zuverlässig. Einsatzbereit.

Zur Inspektion Ihrer Gefahrenmeldeanlage.


Um ihren reibungslosen und effizienten Einsatz zu gewährleisten und etwaige Reparaturkosten vorausschauend in Ihre Planung mit einzubeziehen, erweist sich die vorbeugende Inspektion bzw. Prüfung Ihrer Gefahrenmeldeanlage als äußerst sinnvoll.

Sie gibt Ihnen Einblick in den Lebenszyklus Ihrer Systeme und signalisiert Ihnen, wann welches von ihnen erneuert, ersetzt oder außer Betrieb genommen werden muss. Kostenintensive Fehlentscheidungen sind damit hinfällig.

Nach DIN VDE 0833 Teil 1 §5 sind bei Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung an eine Alarm weiterführende Stelle mindestens viermal jährlich in etwa gleichen Zeitabständen Inspektionen und mindestens einmal jährlich Instandhaltungen durchzuführen.

Nicht aufgeschaltete Hausalarmanlagen sind mindestens einmal jährlich zu warten.

Inspektion

Im Zuge einer Inspektion sind dabei – soweit zutreffend – die folgenden Funktionsprüfungen auszuführen:

  1. Überwachung der äußeren Verbindungen mit zerstörungsfrei prüfbaren Meldern durch Auslösung eines zerstörungsfrei prüfbaren Melders je überwachtem Übertragungsweg, Überwachung der äußeren Verbindungen von AÜA durch Auslösung von Übertragungseinrichtungen;
  2. Signalgeber;
  3. Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtungen in oder außerhalb von Zentralen;
  4. Schalteinrichtungen;
  5. Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Übertragungseinrichtungen, Alarmierungseinrichtungen;
  6. Energieversorgungen;
  7. Störungsweiterleitung an die abgesetzte beauftragte Stelle bei nicht ständig besetzter Stelle vor Ort.

Instandhaltung

Bei einer Instandhaltung sind – soweit zutreffend – darüber hinaus die folgenden Funktionsprüfungen auszuführen:

  1. Auslösung aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder, einschließlich der damit verbundenen Anzeige über die Herkunft der Meldung;
  2. Überwachung der äußeren Verbindungen, die nur Melder enthalten, die nicht zerstörungsfrei prüfbar sind;
  3. Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Steuereinrichtungen.

Die Durchführung und das Ergebnis dieser Funktionsprüfungen sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen.